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Muss ich trotz Corona wieder ins Büro?

Die momentane Pandemie verunsichert viele Menschen. Auch bezüglich ihrer Rechte während der Krise. Hier gibt es Klarheit zu 3 häufigen Fragen.

Die Corona-Pandemie hat unseren Alltag auf den Kopf gestellt. Das kann auch zu rechtlichen Unsicherheiten führen – gerade bei der Arbeit. Juristinnen und Juristen des Rechtsberatungsdienstes Ylex beantworten im Folgenden häufig gestellte Rechtsfragen rund ums Thema Corona.

Ich müsste eigentlich wieder zur Arbeit erscheinen, habe aber Angst vor einer Ansteckung.

Wenn du nicht zur Arbeit erscheinst, riskierst du, dass dir unbegründete Arbeitsverweigerung vorgeworfen wird. In diesem Fall verlierst du den Anspruch auf Lohnzahlung. Die Arbeitgeberin kann dich nach einer Verwarnung sogar fristlos entlassen, wenn du nicht zur Arbeit erscheinst.

Sind deine Befürchtungen jedoch begründet (z.B., weil die Arbeitgeberin die Einhaltung der behördlichen Schutzmassnahmen nicht gewährleistet), hast du das Recht – nach erfolgter Anzeige des Missstandes und unbenutztem Ablauf einer von dir angesetzten Frist zur Beseitigung – die Arbeit zu verweigern. Der Arbeitgeber muss dann den Lohn weiterhin bezahlen und du bist nicht verpflichtet, die Arbeitszeit nachzuholen. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung wäre missbräuchlich.

Muss ich bewilligte Ferientage nehmen, obwohl ich wegen Reisebeschränkungen nicht verreisen kann?

Die Arbeitgeberin kann grundsätzlich auf den bereits geplanten Ferienbezug bestehen, solange eine Erholung für dich noch möglich ist, auch wenn du deinen ursprünglichen Ferienplan nicht verfolgen kannst. In der aktuellen Situation dürfte dies in der Regel der Fall sein.

Sollten aufgrund einer zweiten Coronavirus-Welle weitergehende behördliche Massnahmen angeordnet werden, muss geprüft werden, ob der Erholungszweck der Ferien noch gewährleistet ist oder nicht. Wenn du während den bewilligten Ferien krank oder unter Quarantäne gestellt wirst, dürfen dir die entsprechenden Krankheits-/Quarantänetage jedoch nicht als Ferientage angerechnet werden.

Kann meine Arbeitgeberin mich zwingen, mich gegen COVID-19 impfen zu lassen, sobald ein Impfstoff gegen das Virus in der Schweiz verfügbar ist?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgebende eine Grippeimpfung nicht zwangsweise durchsetzen. Kontakt mit Kunden/Mitarbeitenden ist dafür im Allgemeinen nicht Grund genug.

Die Arbeitgeberin muss beim Erlass von Weisungen darauf achten, keine Massnahmen anzuordnen, welche deine Persönlichkeit als Mitarbeitenden verletzen. Nicht verhältnismässig sind z.B. Weisungen, die in das gesundheitliche Selbstbestimmungsrecht der Mitarbeitenden eingreifen. Dazu würde ein genereller Impfzwang zählen.

Sollte ein Impfstoff für das Virus gefunden werden, könnte sich ein «Obligatorium» für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte/Pflegepersonal) aufgrund des Bedrohungspotenzials einer Ansteckung als verhältnismässig erweisen. Ein «Obligatorium» ist jedoch nicht einem Impfzwang gleichzusetzen, weil ein Verstoss gegen das «Obligatorium» bloss arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Nicht geimpfte Arbeitnehmende riskieren unter Umständen in Institutionen mit Impfobligatorien eine Aufforderung, eine Verwarnung oder schliesslich die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags.

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